Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die gerichtliche Beitreibung der rückständigen Gebühren erfolgt nach Maßgabe der 
Bestimmung im Schlußsatze des § 10 des Mandats vom 22. März 1826, die allge- 
meine Verbreitung der Schutzblatternimpfung betreffend (Seite 33 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1826). 
Zu § 8 19. Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Impfungen vornehmen, haben 
des Gesetzes, sich bei den darüber zu führenden Listen des Formulars V zu bedienen. Sie haben 
für jeden Ort, in welchem sie solche Impfungen vornehmen, eine besondere Liste auf- 
zustellen. 
Diese Listen haben sie am Schlusse des Kalenderjahrs in Dresden, Leipzig und 
Chemnitz bei den dortigen Stadträthen, anderwärts bei der Bezirksamtshauptmann- 
schaft, beziehentlich der Verwaltungscommission in Glauchau einzureichen. 
Zu den Impfscheinen (§ 10 des Gesetzes) haben sich die Eingangs gedachten Aerzte 
der beigedruckten Formulare I oder II zu bedienen. 
* 20. Am Schlusse des Kalenderjahrs haben die Ortsbehörden und beziehentlich 
die in § 19 genannten Behörden die Impflisten an den betreffenden Bezirksarzt abzu- 
geben. 
Die Bezirksärzte haben sodann eine Uebersicht der Ergebnisse der Impfungen und 
Wiederimpfungen, und zwar mit Unterscheidung dieser beiden Kategorien, nach dem 
beigedruckten Formulare VI in 3 Exemplaren aufzustellen, von welchen eines an die 
Kreishauptmannschaft, das zweite an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern 
einzusenden und das dritte zu den Acten des Bezirksarztes zu nehmen ist. 
Die Bezirksärzte haben die Impflisten spätestens bis Ende März an diejenigen 
Behörden, von welchen sie ihnen zugestellt worden sind, zur Aufbewahrung und be- 
ziehentlich Benutzung derselben bei Aufstellung der nächstjährigen Impfliste (vergl. 8 6, b) 
zurückzugeben. 
Die Kreishauptmannschaften haben aus den von den Bezirksärzten aufgestellten 
Uebersichten eine nach den beiden Kategorien der Impfpflichtigen in § 1, Ziffer 1 und 2 
des Gesetzes unterscheidende Gesammtübersicht über den ganzen Regierungsbezirk auf- 
zustellen und dieselbe, unter Beischluß der nurgedachten Unterlagen, an das Ministerium 
des Innern einzusenden. 
#21. Die Bezirksärzte haben die ihnen nach 8§ 7 ihrer Instruction (vergl. die 
Verordnung vom 21. October 1869, Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869) obliegende Aufsicht über die öffentlichen Impfärzte durch gelegent- 
liche Anwesenheit in den Impf= und Revisionsterminen, durch Einsicht der Listen und 
der Impfscheine und sonst in geeigneter Weise zu führen, ebenso aber auch die Impf- 
ärzte in der ordnungsmäßigen und gedeihlichen Durchführung des Impfgeschäfts zu 
unterstützen.
	        
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