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Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen,
sowie für die Vorstellung der Impflinge (8 5) werden so gewählt, daß kein Ort des
Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
& 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach § 1,
Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt.
Ueber die auf Grund des § 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die
Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg
vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.
&. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzu-
nehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im S§7 vorgeschriebenen Form
Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.
§9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths
dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und
Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte un-
entgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, so-
weit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§ 5) von dem
Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor-
und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt,
entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung
von der Impfung (88 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impf-
schein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und
auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (8 10)
anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei.