Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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an acuten fieberhaften Krankheiten, an Krankheiten während des Zahndurchbruchs, an 
großer Schwäche, an langwierigen Hautkrankheiten, an Lues, an skrofulösen und tuber— 
kulösen Erkrankungen und an Krankheiten der Säftemasse und der Ernährung leiden, 
auf die Dauer dieser Zustände in der Regel von der erstmaligen Impfung abzusehen. 
Dagegen bewirken das einfache Zahngeschäft, die Rhachitis und der skrofulöse Habitus 
ohne ausgesprochenes Localleiden die zeitliche Befreiung von der Vaccination nicht. 
Auch die Vornahme der Revaccination setzt voraus, daß die zu revaccinirenden 
Impflinge sich in gutem Gesundheitszustande befinden. 
Etwaige Ausnahmen von diesen Regeln sind nur durch die beim Auftreten der 
natürlichen Blattern bedingte Gefahr der Ansteckung zulässig. 
Findet der Impfarzt, daß der Impfling an Syphilis, Rhachitis oder Skrofulosis 
leidet, so hat er diesen Befund in das Formular V, Columne 19 mit den Buchstaben 
8, oder R, oder Sk zu vermerken. 
13. Bei erstmaliger Impfung der Kuhpocken wird dieselbe an beiden Oberarmen 
und zwar an ihrem oberen Dritttheile ihrer äußeren Fläche ausgeführt entweder 
mittelst des Stiches oder des Schnittes. 
Die Zahl der Stiche oder Schnitte betrage auf jedem Arme nicht unter drei und 
nicht über sechs. 
Bei Ausführung der Revaceination impfe man nur an einem Arme, in der Regel 
am linken. 
& 14. Die zur Impfung benutzten Instrumente dürfen zu keiner anderen Operation 
verwendet werden und sind stets rein zu halten. Bei Ausführung einer Mehrzahl von 
Impfungen habe man ein reines Leinentuch und ein Gefäß reinen lauen Wassers zur 
Hand und mache es sich zur Vorschrift, vor jeder Impfung das Instrument sorgfältig 
zu reinigen. 
15. Nach Ausführung der Impfung ertheile der Impfarzt den Angehörigen des 
Impflings, beziehentlich diesem selbst die erforderlichen Belehrungen bezüglich der wäh- 
rend des Verlaufs der Kuhpocken zu beobachtenden Maßregeln. 
* 16. Die erstmalige Impfung hat dann als erfolgreich zu gelten, sobald von den 
geimpften Kuhpocken mindestens eine den regelmäßigen Verlauf und die vollkommen 
ausgebildete Form der Vaceinen zeigt; dagegen ist bei der Revaccination dieselbe als 
erfolgreich auch schon dann zu betrachten, sobald an den Impfstellen sich nur Knötchen 
oder Bläschen entwickelt haben. 6 
  
  
Letzte Absendung: am 1. April 1875.
	        
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