Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Zu 862 des 
Reglements. 
Die Ausführ— 
ung von 
Neubauten in 
der Nähe von 
Eisenbahnen 
betreffend. 
— 192 — 
3. Wegen der nach § 62 des Reglements mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen 
ist überall — gleichviel ob die Uebertretung im Bereiche einer Staatseisenbahn oder 
in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die vorläufige Strafverfügung von 
der zuständigen Polizeibehörde zu erlassen. 
4. In Ansehung der Neubauten, welche in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen 
errichtet werden sollen, haben 
a) die Baupolizeibehörden vor Ertheilung der Concession zu derartigen Bauten, 
wenn eine Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des Staates stehende Privatbahn 
in Frage ist, mit der Generaldirection der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere 
Privatbahn berührt wird, mit dem betreffenden Gesellschaftsdirectorium darüber, ob die 
Ausführung des beabsichtigten Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des Eisen- 
bahnbetriebs oder auf die ungestörte Benutzung der Signalvorrichtungen für bedenklich 
zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen, und 
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und 
der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues seiten 
der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten und dieser 
die weitere Entschließung anheim zu geben. 
Dresden, am 17. März 1875. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
l 1. 
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß die- 
selbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der 
im § 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Die- 
jenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind 
als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt 
der Züge zu öffnen (siehe § 46, Al. 3).
	        
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