Zu 862 des
Reglements.
Die Ausführ—
ung von
Neubauten in
der Nähe von
Eisenbahnen
betreffend.
— 192 —
3. Wegen der nach § 62 des Reglements mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen
ist überall — gleichviel ob die Uebertretung im Bereiche einer Staatseisenbahn oder
in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die vorläufige Strafverfügung von
der zuständigen Polizeibehörde zu erlassen.
4. In Ansehung der Neubauten, welche in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen
errichtet werden sollen, haben
a) die Baupolizeibehörden vor Ertheilung der Concession zu derartigen Bauten,
wenn eine Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des Staates stehende Privatbahn
in Frage ist, mit der Generaldirection der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere
Privatbahn berührt wird, mit dem betreffenden Gesellschaftsdirectorium darüber, ob die
Ausführung des beabsichtigten Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des Eisen-
bahnbetriebs oder auf die ungestörte Benutzung der Signalvorrichtungen für bedenklich
zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen, und
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und
der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues seiten
der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten und dieser
die weitere Entschließung anheim zu geben.
Dresden, am 17. März 1875.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
l 1.
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß die-
selbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der
im § 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Die-
jenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind
als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt
der Züge zu öffnen (siehe § 46, Al. 3).