Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
8 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem 
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
8 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein. 
12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen minde- 
stens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können 
schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter ab- 
genutzt werden. 
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten oder 
Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß 
sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als 
75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen. 
13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so 
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die 
letzteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen, bei Güterzügen 
  
bis einschließlich 0o0oo der 8. Theil, der 12. Theil, 
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