Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
8 20. 
Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, 
welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich regulirt werden muß. 
Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu den— 
selben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein. 
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle 
in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden. 
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst 
beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
8 21. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts 
liegende Geleise befahren. 
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung 
der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Ver- 
antwortlichkeit des Vorstehers der Station und sodann auch bis höchstens zur nächsten 
Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben Hülfe geleistet haben und 
zurückzubefördern sind (siehe § 22). 
8 22. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde 
weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen oder in 
Nothfällen; 
xb) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festzustellenden Be- 
dingungen — bei Zügen nach beuachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen 
Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 
Meter pro Minute)h nicht übersteigt. 
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
8 23. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, 
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagenachsen stark
	        
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