Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr- 
zeit nicht herbeiführen; 
Z0) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in 
keiner Weise belästigt werden. 
831. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleuni— 
gung der Güterzüge eintreten. 
832. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und 
Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse 
genau zu verzeichnen sind. 
§ 33. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die 
im § 13 (siehe auch § 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden 
und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll 
der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
fest verkuppelt, die Sicherheitsketten oder Kuppelungen (siehe § 12) eingehangen, die 
Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (8 48) hergestellt, die 
Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahr- 
signale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt 
sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des 
Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens § 28). In 
gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und 
auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
g 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies ge— 
stattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Ver— 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
	        
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