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835.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs-
mäßig gemeldet ist.
Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
9 6.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Be-
triebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest ab-
gegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher
Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen
und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem
verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens
1 Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Ein-
fahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein.
#37.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Loko-
motiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfuiß eintritt, werden
diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen
Lokomotiven voransgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
838.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
8 39.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe
stehen, der Regnlator geschlossen, die Stenerung in Ruhe gesetzt und die Bremse an—
gezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter
Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß
sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.