Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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8 40. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß 
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit 
mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem Loko— 
motivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternensignal anzubringen. 
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorher— 
gehen. 
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt. 
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§ 36) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
8 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den 
Lokomotivführer geben können. 
8 43. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
8 44. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es 
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche 
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden 
können. 
Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
	        
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