— 206 —
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
8 46.
Nichtfahrplaumäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge
den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachacht-
ung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nichtfahrplanmäßige
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständig-
ung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen
werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder
sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute)
gefahren werden.
8 46.
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß
dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden
Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach
dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe
§ 1 Al. 2).
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht
besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische
Signale am Telegraphenmast zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor-
zuschreiben.