Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 206 — 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
8 46. 
Nichtfahrplaumäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge 
den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachacht- 
ung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nichtfahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständig- 
ung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von 
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit 
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen 
werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder 
sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit 
einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) 
gefahren werden. 
8 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß 
dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden 
Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres 
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach 
dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
§ 1 Al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am 
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder 
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht 
besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische 
Signale am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor- 
zuschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.