Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführ— 
ung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
847. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenutlich ge— 
macht sein. 
8 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet 
sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges 
derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen 
und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der 
Placirung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung 
des Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zug- 
personal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Loko- 
motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere 
geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, 
bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen min- 
destens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
8 49. 
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn 
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten, 
müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, 
sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, 
wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
l 50. 
Für die gemäß §§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an 
denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 
851. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des 
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichen— 
steller bedient sein. 
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, so— 
wie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befind— 
1876. 28
	        
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