Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 211 — 
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei— 
Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festneh— 
mungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung 
vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, 
spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den 
Staats= oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
8 65. 
Ein Abdruck der §§ 53— 65 dieses Reglements und der §§ 13, 14, 22 Al. 2 und 
5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagier-Zimmer auszuhängen und 
ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stations- 
bürean auszulegen. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
866. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende Eisenbahnbeamte: 
1. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur, 
2. der Ober-Betriebs-Inspektor, 
3. die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontroleure und 
Ober-Zugmeister, 
4. die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
5. die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6. die Bahn= und Hülfsbahnwärter, 
7. der Bahnkontroleur, 
8. die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofs- 
Verwalter, 
9. die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher, 
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Inspektions-Assistenten, 
11. die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 
12. die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Kondukteure und Wagen- 
wärter, 
13. die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ansübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
§ 67. 
Allen im § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.