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Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnver—
waltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche
oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
8 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21
Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu
ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi—
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
l69.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän-
diges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un-
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt
werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.
§ 70.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb
erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
§ 71.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-
Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.