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VI. Beaufsichtigung.
§ 72.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Be-
triebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direk-
tionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs-
Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und
Zc) den Aufsichtsbehörden.
VII. Uebergangsbestimmung.
8 73.
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einricht—
ungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu
dem im § 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung
von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts an—
gemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875
einzureichen.
VIII. Schlußbestimmung.
8 74.
Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind diejenigen
Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen,
bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landes-
behörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig er-
kannt wird.
Dasselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich"“ und außerdem
von den Bundesregierungen publizirt.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführ-
ungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.