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. 21. Bekanntmachung,
die von dem Bundesrathe zur Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militär-
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der 9 15, 16 und 22 der Novelle vom
4. April 1874 beschlossenen, von dem Reichskanzler unter dem 22. Februar 1875
bekannt gemachten Bestimmungen betreffend;
vom 31. März 1875.
Die von dem Bundesrathe auf Grund der Vorschrift in Art. 7, Ziffer 2 der Reichs-
verfassung zur Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 275) und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle
vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 25) beschlossenen, von dem Reichskanzler
unter dem 22. Februar dieses Jahres in dem Centralblatte für das Deutsche Reich
No. 9, Seite 142 bekannt gemachten Bestimmungen werden hierdurch für das Königreich
Sachsen mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Papier, welches
nach Punkt II, C, 6 dieser Bestimmungen eintretenden Falles zu Vervollständigung der
JInvaliden-Pensions-Quittungsbücher älterer Art zu verwenden ist, bei dem unter-
zeichneten Kriegs-Ministerium (Abtheilung II) bezogen werden kann.
Dresden, am 31. März 1875.
Rriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Bestimmungen
zur Ausführung der §§8 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni
1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) und der 15, 16 und 22 der Novelle vom
4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25).
I. zu § 101.
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) auf-
halten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person
oder durch Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Correspondenzen
mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache
dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche