Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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. 21. Bekanntmachung, 
die von dem Bundesrathe zur Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militär- 
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der 9 15, 16 und 22 der Novelle vom 
4. April 1874 beschlossenen, von dem Reichskanzler unter dem 22. Februar 1875 
bekannt gemachten Bestimmungen betreffend; 
vom 31. März 1875. 
Die von dem Bundesrathe auf Grund der Vorschrift in Art. 7, Ziffer 2 der Reichs- 
verfassung zur Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 275) und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle 
vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 25) beschlossenen, von dem Reichskanzler 
unter dem 22. Februar dieses Jahres in dem Centralblatte für das Deutsche Reich 
No. 9, Seite 142 bekannt gemachten Bestimmungen werden hierdurch für das Königreich 
Sachsen mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Papier, welches 
nach Punkt II, C, 6 dieser Bestimmungen eintretenden Falles zu Vervollständigung der 
JInvaliden-Pensions-Quittungsbücher älterer Art zu verwenden ist, bei dem unter- 
zeichneten Kriegs-Ministerium (Abtheilung II) bezogen werden kann. 
Dresden, am 31. März 1875. 
Rriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §§8 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 
1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) und der 15, 16 und 22 der Novelle vom 
4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25). 
I. zu § 101. 
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) auf- 
halten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person 
oder durch Bevollmächtigte — bewirken. 
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Correspondenzen 
mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache 
dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche
	        
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