Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres 
Aufeuthalts in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die zuständigen Militär- 
behörden die zur Erhebung der Pension 2c. berechtigenden Legitimationspapiere der 
Anstalt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den Pensionär zu übersenden. 
C. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in einer Civil- 
stelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienste erfolgt ist, hat die anstellende Behörde 
demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach dem beiliegenden Schema angefertigt 
wird, abfordern und in dasselbe betreffenden Orts das Anstellungs= beziehungsweise 
Beschäftigungsverhältniß eintragen zu lassen unter Angabe: 
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich 
zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft eines Be- 
amten beiwohnt oder nicht (vergl. zu § 100); 
b) des Tages des Beginns der Anstellung 2c.; 
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der Stelle 
oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art 
und des Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die 
Gewährung stattfindet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist nament- 
lich anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besteht; bezüglich 
des Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien 
und Nutzungen haben und wie viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu 
Ausgaben für Dienstbedürfnisse (§ 103) in Abrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen 
(z. B. Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein 
Aufwand von Reise= und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des er- 
mittelten unfixirten Einkommens, und zwar wenn das Diensteinkommen ganz 
in unfixirten Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark 
monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der 
Prüfung und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen 
zu überreichen. 
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 festzustellen, bis zu 
welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann 
ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls, in welchem 
Betrage die Kürzung zu erfolgen hat.) 
  
Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins 
(§ 12 der Novelle vom 4. April 1874) befinden, verlieren dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die 
1875. 30
	        
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