Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 224 — 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungs— 
verhältniß gegenüber einzutragen. Auch ist der Kasse, aus welcher der Pensionär seine 
Pension bezieht, die entsprechende Auweisung zu ertheilen. 
3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quittungsbuch 
zurück, theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt 
ihn, daß solches geschehen, durch Namensunterschrift anerkennen. Hiernächst ist das 
Quittungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber behufs Aufbewahr— 
ung wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Invalidenkompetenzen 
nicht mehr berechtigt ist. 
4. Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpension durch die Abforderung 
der Quittungsbücher nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit 
zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats stattzufinden. 
5. Die in den Dienst- und Einkommenverhältnissen der angestellten Pensions— 
empfänger vorkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind 
von den anstellenden Behörden in die Quittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunktes 
der Veränderung und der Höhe des anderweiten Diensteinkommens, und bei Ent— 
lassungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Diensteinkommen bezogen 
wird, einzutragen und zur Bewirkung der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nr. 1 und 2 
vorstehend) der zuständigen Behörde zu übersenden. 
Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, 
daß die Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann. 
6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen OQuittungsbücher älterer Art 
sind bei der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entsprechender Weise 
zu vervollständigen. 
7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt, 
zählt bei Berechnung der Fortgewährung der Pension während der ersten sechs Monate 
der Anstellung 2c. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anstellung oder Be- 
schäftigung mit dem ersten Tage des Monats begonnen hat. 
8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens beginnt, 
nicht mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, 
so ist für den Fortbezug der Pension der erstere Zeitpunkt als der maßgebende 
anzusehen. 
Anstellung oder Beschäftigung erfolgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem 
unter den Begriff des § 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung oder Beschäftigung, welche die 
Civilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — also namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste 
— aPeirat-Etsenbahnverwaltungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Civilversorgungsberechtigter auf- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.