Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militärdienste im Civil— 
dienste beschäftigt worden, so werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Invaliden— 
pension von dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe 
der Invalidisirung seinen Anfang zu nehmen hat. 
10. Der Fortbezug der Invalidenpension auf die Dauer von 6 Monaten, mit 
der im § 104 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen (s. unten zu § 104) 
gegebenen Beschränkung, findet bei jeder wechselnden Anstellung oder Beschäftigung im 
Civildienste statt. 
11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Invalidität durch 
diesen Krieg verursacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden 
sind, werden nach der Bestimmung des § 102c behandelt, auch wenn ihre Austellung 
oder Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes d. i. vor dem 21. Juli 1871 
erfolgt ist. 
12. Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Civildienste angestellten 
oder beschäftigten Pensionsempfänger findet der § 102 c keine Anwendung. 
Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Civildienste angestellten oder in Beschäftigung 
getretenen Pensionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen pensionirt 
worden sind, findet der § 102c nur dann Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger 
ist, als die früheren diesfälligen Vorschriften. 
(Vergl. zu 11 und 12: § 112 des Gesetzes und §§ 17 und 23 der Novelle.) 
III. Zu § 103 des Gesetzes und §§ 15 und 22 der Novelle. 
1. Die Dienstzulage (§ 74) wird als Theil der Pension bei Ermittelung des 
Doppelbetrages derselben mit zur Berechnung gezogen. 
2. Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tantieme, 
Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Civildienste angestellten oder beschäftigten 
Pensionsempfängern aus der Pension bewilligt werden, sind nach Maßgabe des wirklich 
bezogenen Diensteinkommens (vergl. II 1c) von der Behörde, welche den Pensions- 
empfänger angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im 
Monat Januar des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militärpensionsetat 
der Empfänger steht, beziehungsweise welche die Zahlung der Pensionen für die be- 
treffenden Marinepensionäre zu bewirken hat, unter Beifügung einer Uebersicht des 
wirklichen Diensteinkommens zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen. 
Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher die vorschuß- 
weise Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkasse, als der Zahlstelle für die 
Reichsmarine, zur Wiedererstattung in Anrechnung zu bringen. 
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