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3. Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus 8 15 Absatz 1 der Novelle beginnt
für alle bereits vor dem 1. April 1874 im Civildienste angestellten oder beschäftigten
Pensionäre mit dem Monat des Inkrafttretens dieser Novelle (April 1874); für die im
Civildienste später angestellten oder beschäftigten Pensionsempfänger nach Ablauf der im
*102 c gegebenen Frist.
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des
§ 22 ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin.
IV. zu § 104.
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen
sind Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch
eine dazwischen liegende, mit dem Wegfall des Diensteinkommens verbundene Ent-
lassung des angestellten oder beschäftigten Pensionärs von einander getrennt sind.
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist,
ob zwischen der Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Civildienste ein
Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach der Entlassung aus seinem bisherigen
Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des
§ 104 nicht in Betracht.
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Ver-
waltungsressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des
§ 104 des Gesetzes.
2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder
Wochenlohn oder blosen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftigungen überhaupt
unter den Begriff „Civildienst“ im Sinne des § 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist
jede mit einem Wegfall des bezüglichen Einkommens verbundene Unterbrechung
einer Entlassung und jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung
einer Wiederanstellung im Sinne des § 104 gleich zu achten.
3. Scheidet ein Pensionär aus der Civilstelle im Laufe eines Monats unter gleich-
zeitigem Verluste seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= 2c. Zahlung mit
dem ersten Tage desselben Monats.
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vor-
herigen Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältniß die Pension für den nach § 102
des Gesetzes zulässigen Zeitraum in einem und demselben Kalenderjahre bezogen, so
kann ihm in demselben Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle 2c. die Pension
nur für den Monat des Antritts gewährt werden; für die folgenden sechs Monate der
nenen Beschäftigung 2c. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in
das nächste Kalenderjahr fallen.