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5. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren
Versorgungsgesetzen Pensionirten findet der § 102e nur dann Anwendung, wenn dies
den Pensionirten günstiger ist, als die Anwendung der früheren Vorschriften.
V. zu § 105.
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts= oder
Pensionsabzüge ist das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension
festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge nach Bewandtniß der Umstände festzusetzen,
bleibt derselben in jedem besonderen Falle überlassen.
VI. zu § 106.
1. Nach den in § 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der
Pension und Dienstzulagen — nach Ablauf des in § 102c bezeichneten Zeitraums
— für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt
sind, gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung verbundene Einkommen
gewährt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes ist
oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht.
2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im § 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes,
welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern
zu besetzen sind, für das hier in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pen-
sionäre, welche gewisse Arten niederer Dienstverrichtungen versehen (Lohnschreiber,
Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch nur dann als
Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht blos aushülfsweise und vorübergehend,
sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf
dauernde Beschäftigung erfolgt.
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle
oder Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde
zu entscheiden, die getroffene Entscheidung aber, falls dieselbe nicht von einer Central-
behörde erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte
Entscheidung steht in streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des
Kontingents zu (§§ 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen der anstellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer definitiven
Entscheidung mit der, der anstellenden Behörde vorgesetzten obersten Instanz in Be-
nehmen treten und dabei etwa hervortretende Differenzen prinzipieller Bedeutung durch
Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Entscheidung des Bundesraths
bringen.