Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 228 — 
3. Unter den im § 106 aufgeführten Gemeindekassen sind nur die Kassen der 
politischen Gemeinden zu verstehen. 
Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur insoweit in Betracht, als die Dienst- 
besoldungen bei denselben ganz oder theilweise aus Staats= oder Gemeindekassen be- 
stritten werden. 
VII. zu §§ 107 und 108 des Gesetzes und § 16 der Novelle. 
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
die von den Invaliden erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung 
im Civildienste thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist. 
2. Die aus dem Civil-Reichs= und Staatsdienste scheidenden Pensionäre, 
denen die ihnen schon früher zuerkannte Invalidenpension nach den vorbezeichneten Be- 
stimmungen angewiesen wird, haben diese Pension 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militärpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensionsfonds; 
) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Civilpension zuerkannt ist, aus Civilfonds 
zu erheben, welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militärpension am 
Jahresschlusse aus dem Militärpensionsfonds zu erstatten ist. 
3. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten= 2c. Dienste in das Pen- 
sionsverhältniß übertretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des § 107 gleich- 
mäßig Anwendung, sofern bei ihrer Pensionirung die früher zurückgelegte Militär- 
dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht worden ist. 
In den Fällen des § 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden aus 
der von ihm im Kommunal= und Institutendienste bekleideten Stelle unter Zugrunde- 
legung seiner gesammten pensionsfähigen Dienstzeit zu gewähren sein würde, von der 
zuständigen Verwaltungsbehörde festzustellen und damit zugleich der Zuschuß zu be- 
stimmen, welcher ihm (nach Maßgabe des § 108) neben der effektiv gewährten Civil- 
pension aus der Invalidenpension für Rechnung des Militär= resp. Marinepensions- 
fonds zu zahlen ist. 
4. Behufs Erstattung der nach Nummer Lc aus Civilfonds verauslagten Mili— 
tärpensionen der Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle Nachweisung aufzustellen. 
Diese Nachweisung, welche von der zuständigen Behörde zu prüfen und dahin zu be— 
scheinigen ist: 
„daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von .. . Mark bei den 
im Laufe des Jahres 18 an Pensionen der Verwaltung gebuchten, 
rechnungsmäßigen Ausgaben zwar nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Auf- 
rechnung gebracht ist" 
dient zur Justifizirung der Militärpensionsrechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.