Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Für Pensionäre der Marine ist am Jahresschlusse eine besondere Nachweisung auf— 
zustellen und derjenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Pensionen zu 
bewirken hat, zur Erstattung zu übersenden. Diese Nachweisung, welche in analoger 
Weise, wie vorstehend festgesetzt, zu bescheinigen ist, ist der General-Militärkasse, welche 
den bezüglichen Betrag zu erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifizirung der 
Marinepensionsrechnung. 
5. Bei den aus dem Kommunal- und Institutendienste in das Pensionsverhältniß 
übertretenden Pensionären ist von ihren Behörden der Tag des Ausscheidens aus dem 
Dienste und des Beginns der Pensionszahlung unter Angabe der Höhe der Pension 
in das Quittungsbuch einzutragen und dieses der zuständigen Behörde zur Zahlbar— 
machung der Invalidenpension beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen. 
6. Bei Berechnung des aus Civilfonds zu bestreitenden Betrages bleiben nur die 
Kriegszulage (8 71) und die Verstümmelungszulagen (8 72) außer Betracht, während 
die Dienstzulage (8 74) mit zur Berechnung zu ziehen ist. 
7. Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den Festsetzungen 
der 88 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus 
dem Civildienste in den Ruhestand nach dem 21. Juli 1871 erfolgt ist resp. noch erfolgt. 
Alle vor diesem Zeitpunkte bereits stattgefundenen Pensionsregulirungen bleiben zu 
Recht bestehen. 
Berlin, den 22. Februar 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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