Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Gesetz- und Verordnungöblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1875. 
  
  
  
  
  
26. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für die nachgedachte Eisenbahnanlage 
betreffend; 
vom 7. April 1875. 
D. es aus Rücksichten für die Sicherstellung der Bahn und die Sicherheit und Ord- 
nung des Betriebs erforderlich geworden ist, daß bei Station Nr. 2037 der sächsisch- 
bayerischen Staatseisenbahn in Jößnitzer Flur ein Bahnwärter-Stellvertreter-Haus 
erbaut werde, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter- 
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
obengedachte Anlage bei Station Nr. 2037 der sächsisch-bayerischen Staatseisenbahn in 
Anwendung zu bringen. 
§62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren 
Verordnungen enthalten sind. 
&# 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Jößnitz 
betroffen. 
Dresden, am 7. April 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1875. 32
	        
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