— 239 —
Gesetz- und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1875.
26. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für die nachgedachte Eisenbahnanlage
betreffend;
vom 7. April 1875.
D. es aus Rücksichten für die Sicherstellung der Bahn und die Sicherheit und Ord-
nung des Betriebs erforderlich geworden ist, daß bei Station Nr. 2037 der sächsisch-
bayerischen Staatseisenbahn in Jößnitzer Flur ein Bahnwärter-Stellvertreter-Haus
erbaut werde, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter-
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
obengedachte Anlage bei Station Nr. 2037 der sächsisch-bayerischen Staatseisenbahn in
Anwendung zu bringen.
§62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Jößnitz
betroffen.
Dresden, am 7. April 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1875. 32