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1.
Verboten bei Ausübung der Fischerei ist:
a) die Anwendung betäubender oder giftiger Köder, z. B. Krähenaugen, Kokkels—
körner, Hanf- und Mohnsaamen, Kalk u. s. w.;
b) das Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise;
c) der Gebrauch der Fallen, Leg- und Schlageisen, Schlagangeln, Schlaghamen,
Streich= und Kratzhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen, Legscheffel, Kleiderkörbe,
der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen das Eingraben der
Reußen mit dem Scharreisen.
2.
Die nachbenannten Fischarten dürfen während der beigesetzten Zeiten weder gefangen,
noch feilgeboten oder verkauft werden, als:
Aesche,
Barbe,
Barsch, in den Monaten
Prthonge,) Mir Abril Mai Juuu
Schmerl,
Weißffisch
Rothfeder, in den Monaten
SguetDeebe Hasel), Mai, Juni, Juli;
Forelle in den Monaten September, October,
November, December;
Aalraupe in den Monaten December und
Januar.
3.
Krebse dürfen in den Monaten August des einen bis mit April des anderen Jahres
weder gefangen, noch feilgeboten oder verkauft werden.
4.
Lachse von einem geringeren Gewichte als zwei Pfund dürfen überhaupt nicht
feilgeboten oder verkauft werden. Die Anordnung einer besonderen Schonzeit für die—
selben auf Grund der deshalb mit den übrigen Elbuferstaaten zu treffenden Verein—
barung bleibt vorbehalten.