Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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& 2. Für den Bahnbau gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Bahn ist für Locomotivenbetrieb und zwar im Unter= und Oberbaue zunächst 
eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. 
Welches der beiden Gleise, ob das rechte oder das linke zunächst herzustellen ist, 
hat die Staatsregierung zu bestimmen. Tunnel und größere Kunstbauten jedoch, 
sowie solche Strecken, deren sofortige doppelgleisige Anlage die Staatsregierung 
für nothwendig erachtet, sind gleich anfangs im Unter= und Oberbaue zweigleisig 
herzustellen. 
b) Die Spurweite beträgt 1,1 35 Meter im Lichten der Schienen. 
) Der Bauplan im Allgemeinen sowohl als insbesondere die Neigungsverhältnisse, 
die Krümmungshalbmesser, die Systeme für Oberbau und Signalwesen, das zu 
verwendende Oberbaumaterial, die Construction der Locomotiven und Fahrzeuge, 
die Bestimmung der Orte, an welchen nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses 
Stationen und Zwischenhaltestellen anzulegen sind, die Gleispläne für Stations= 
und Haltestellenanlagen, alle Projecte für Kunst= und Hochbauten, ferner die 
beabsichtigte Kreuzung anderer Eisenbahnen und öffentlicher Straßen, die Re- 
gulirung oder Verlegung von Wasserläufen unterliegen specieller Genehmigung 
der Regierung. 
Soweit für die Staatseisenbahnen allgemeine Normalien und Vorschriften 
aufgestellt sind, haben diese, wie namentlich die allgemeinen Bestimmungen über 
den Oberbau und das dazu zu verwendende Material, die Einrichtung der Bahn- 
höfe und Haltestellen 2c. auch bei der Ausführung der Privatbahnen zum An- 
halten zu dienen und es bedürfen Abweichungen davon der ausdrücklichen Zu- 
stimmung der Staatsregierung. 
d) An den Endpunkten oder an solchen Punkten, an welchen die Bahn mit anderen 
von dort abgehenden, im Baue bereits vollendeten, oder erst in der Entstehung 
begriffenen Eisenbahnen zusammentrifft, ist ein Anschluß an diese durch Gleis- 
verbindung zwischen den betreffenden Bahnhöfen nach den von der Staats- 
regierung zu ertheilenden Anweisungen herzustellen. Die Gesellschaft hat sich, 
dafern und soweit die Staatsregierung solches für angemessen erachtet, den 
Anschluß, sowie die Ueber= und Unterführung anderer Bahnen an ihre Linie 
oder auch die streckenweise Mitbenutzung der letzteren seiten anderer Unternehmer 
gegen zu vereinbarende Bahngeld= oder Frachtsätze gefallen zu lassen. Kommt 
über die Modalität solcher Anschlüsse, Ueber= oder Unterführungen oder über 
die Mitbenutzung der Bahn und die dafür zu gewährende Vergütung eine 
gütliche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung.
	        
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