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& 2. Für den Bahnbau gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Bahn ist für Locomotivenbetrieb und zwar im Unter= und Oberbaue zunächst
eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen.
Welches der beiden Gleise, ob das rechte oder das linke zunächst herzustellen ist,
hat die Staatsregierung zu bestimmen. Tunnel und größere Kunstbauten jedoch,
sowie solche Strecken, deren sofortige doppelgleisige Anlage die Staatsregierung
für nothwendig erachtet, sind gleich anfangs im Unter= und Oberbaue zweigleisig
herzustellen.
b) Die Spurweite beträgt 1,1 35 Meter im Lichten der Schienen.
) Der Bauplan im Allgemeinen sowohl als insbesondere die Neigungsverhältnisse,
die Krümmungshalbmesser, die Systeme für Oberbau und Signalwesen, das zu
verwendende Oberbaumaterial, die Construction der Locomotiven und Fahrzeuge,
die Bestimmung der Orte, an welchen nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses
Stationen und Zwischenhaltestellen anzulegen sind, die Gleispläne für Stations=
und Haltestellenanlagen, alle Projecte für Kunst= und Hochbauten, ferner die
beabsichtigte Kreuzung anderer Eisenbahnen und öffentlicher Straßen, die Re-
gulirung oder Verlegung von Wasserläufen unterliegen specieller Genehmigung
der Regierung.
Soweit für die Staatseisenbahnen allgemeine Normalien und Vorschriften
aufgestellt sind, haben diese, wie namentlich die allgemeinen Bestimmungen über
den Oberbau und das dazu zu verwendende Material, die Einrichtung der Bahn-
höfe und Haltestellen 2c. auch bei der Ausführung der Privatbahnen zum An-
halten zu dienen und es bedürfen Abweichungen davon der ausdrücklichen Zu-
stimmung der Staatsregierung.
d) An den Endpunkten oder an solchen Punkten, an welchen die Bahn mit anderen
von dort abgehenden, im Baue bereits vollendeten, oder erst in der Entstehung
begriffenen Eisenbahnen zusammentrifft, ist ein Anschluß an diese durch Gleis-
verbindung zwischen den betreffenden Bahnhöfen nach den von der Staats-
regierung zu ertheilenden Anweisungen herzustellen. Die Gesellschaft hat sich,
dafern und soweit die Staatsregierung solches für angemessen erachtet, den
Anschluß, sowie die Ueber= und Unterführung anderer Bahnen an ihre Linie
oder auch die streckenweise Mitbenutzung der letzteren seiten anderer Unternehmer
gegen zu vereinbarende Bahngeld= oder Frachtsätze gefallen zu lassen. Kommt
über die Modalität solcher Anschlüsse, Ueber= oder Unterführungen oder über
die Mitbenutzung der Bahn und die dafür zu gewährende Vergütung eine
gütliche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung.