Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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In Ansehung der Handhabung der Bahnpolizei durch die dazu berufenen Beamten 
der Gesellschaft hat sich diese nach den betreffenden, für die Eisenbahnen Deutschlands 
geltenden allgemeinen, sowie den im Königreiche Sachsen geltenden besonderen reglemen— 
tarischen und sonstigen Bestimmungen zu richten. 
17. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Zwischenhaltestellen mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen 
die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
19. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit 
sein. 
6 20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, von 
demselben Zeitpunkte ab, zu welchem nach § 22 den mit Decret vom 16. Januar 1866 
veröffentlichten Concessionsbedingungen für die Borsdorf-Döbeln-Meißner Bahn das 
Ankaufsrecht der Staatsregierung rücksichtlich des eben daselbst bezeichneten Linien= 
complexes der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie in Wirksamkeit tritt, das Eigen- 
thum der Sächsischen Strecke der Nossen-Lommatzsch -Riesa-Elsterwerdaer Bahn — 
gleichviel ob für sich allein oder zugleich mit den übrigen Linien — gegen Gewährung 
des zwanzigfachen Betrags des auf Grund der Rechnungen ermittelten Reinertrags, 
welchen der Betrieb dieser Bahn (d. h. der Sächsischen Strecke der Nossen-Lommatzsch= 
Riesa-Elsterwerdaer Bahn) innerhalb der letzten fünf Jahre durchschnittlich ergeben hat, 
zu erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der 
Ankündigung des beabsichtigten Ankaufs vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- 
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags hat das Directorium der Leipzig- 
Dresdner Eisenbahn-Compagnie mindestens vom Jahre 1894 ab gesonderte Rechnung
	        
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