Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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über den Betrieb der Sächsischen Strecke der Nossen-Lommatzsch-Riesa-Elsterwerdaer 
Linie zu führen. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt allem Zubehör an Grundstücken, 
Gebäuden 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, den etwa vorhan- 
denen Betriebs-, Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie überhaupt allen Activen an 
den Staat über, wogegen dieser sämmtliche, ihm bekannt gemachten Passiven zu alleiniger 
Vertretung übernimmt. 
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirec- 
torium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündig- 
ung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der 
Bahn sammt Zubehör gewendet hätte, als dies im Durchschnitte der mehrerwähnten fünf 
Jahre geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise in Ab- 
rechnung bringen zu lassen. 
§ 21. Der Staatsregierung steht das Recht zu, die Concession jederzeit ohne 
Weiteres zu widerrufen und zurückzuziehen, wenn die Bahn innerhalb der in § 5 be- 
stimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt ist oder sonst den Concessionsbedingungen zu- 
widergehandelt oder eine der danach der Gesellschaft auferlegten Verpflichtungen nicht 
vollständig erfüllt wird und letzteren Falles eine Aufforderung zur Erfüllung binnen 
einer weiteren Präclusivfrist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
In solchem Falle ist die Regierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigen- 
thum an dem etwa bereits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten 
Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Tax- 
werth zu erwerben. 
Macht die Staatsregierung von diesem Rechte keinen Gebrauch, so muß sich die 
Gesellschaft gefallen lassen, daß die Bahn nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zu- 
behör als ein Ganzes zur öffentlichen Versteigerung gebracht wird mit der dem Ersteher 
auferlegten Verpflichtung, den Bau der Bahn zu vollenden, resp. dieselbe als eine 
öffentliche Verkehrsanstalt zu erhalten und fortzubetreiben. 
& 22. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor, 
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats- 
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht 
durch die Organe des Finanz-Ministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Ein- 
schreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen ver- 
mitteln wird. 
6 23. Soveit in den vorstehenden Concessionsbedingungen die Gesellschaft auf die 
Verpflichtung zur Befolgung bestehender allgemeiner Vorschriften noch besonders hinge-
	        
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