Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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wiesen ist, hat sich diese Verpflichtung in gleicher Weise auch auf etwa künftig zu tref— 
fende diesfallsige Vorschriften zu erstrecken. 
Endlich leiden außer den vorstehenden Concessionsbedingungen auch die sämmtlichen 
Bestimmungen des unter dem 26. August vorigen Jahres zwischen der Königlich Sächsi- 
schen und der Königlich Preußischen Regierung wegen der Eisenbahn von Nossen über 
Lommatzsch und Riesa nach Elsterwerda abgeschlossenen Staatsvertrags auf die nur- 
genannte Eisenbahnlinie Anwendung. 
  
37. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 12. April 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
5. April 1872 unter V., 9 und 10 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium 
des Innern behufs der Herstellung einer von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach 
Elsterwerda zu führenden Locomotiv-Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches 
Landesgebiet zu liegen kommt, nach hierzu der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie 
ertheilter Concession, andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehentlich, soweit 
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden 
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Säch- 
sisches Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be- 
obachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
und Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
6a# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit und werden die Fluren, welche bei 
1875. 35
	        
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