Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Millionen Fünfhundert Tausend Mark wiederum zwei Serien (Ser. III und IV der 
Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1875) im Betrage von je Sieben 
Millionen Fünfhundert Tausend Mark und zwar jede derselben mit 
1,500,000 in Abschnitten zu 300,000-7 Lit. A, 
2,250,000 4 — = 150,000 4 -B, 
3,600,000 A - - . 30,000% = C, 
150,000% - = 39,000.J D 
auszugeben. 
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das 
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und zwar 
für die erstere Serie (Ler. III) vom 1. Juli bis 15. December dieses Jahres und für 
die letztere Serie (Ser. IV) vom 15. Juli dieses Jahres bis 1. Januar künftigen Jahres 
— festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanz-Ministerium aus- 
gefertigt. 
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische Generaldirection 
der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur Einlösung 
der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer derselben acht 
Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittelbar bei der 
Königlichen Finanzhauptkasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich 
Preußischen Generaldirection der Seehandlungs-Societät zu erfahren. 
Dresden, am 9. Juni 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
*7 h F s v. Brück. 
  
& 46. Verordnung, 
die Einziehung der Königlich Sächsischen Kassenbillets der Creation 
vom Jahre 1867 betreffend; 
vom 12. Juni 1875. 
Nochdem bereits ein Theil der auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (Seite 
53 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) nach Höhe von 12 Mil- 
lionen Thaler — 36 Millionen Mark ausgegebenen Königlich Sächsischen Kassenbillets
	        
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