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47. Verordnung,
die Verpftegbeitrige bei Aufnahmen in die Landesirrenanstalten, das Landes-
krankenhaus und das Landeshospital betreffend;
vom 14. Juni 1875.
Zufolge der dauernd eingetretenen Erhöhung der Preise aller Lebensbedürfnisse macht
sich eine Erhöhung derjenigen Verpflegbeiträge 2c. nöthig, welche für die Aufnahme in
die Landesirrenanstalten, das Landeskrankenhaus (einschließlich des Landessiechenhauses)
und das Landeshospital durch die Bekanntmachung vom 26. September 1855 (Seite 600 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) Beilage A, 8§ 14 fg., Beilage B.,
§§ 7 fg., Beilage C, §§ 8 fg., seither festgestellt gewesen sind.
Auch hat sich in Folge der Bekanntmachung, die Einführung der Reichsmarkrechnung 2c.
betreffend, vom 29. Juni 1874 eine Veränderung der durch die Verordnung vom 1. März
1870 (Seite 46 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) für die ersten
Klassen der Landesirrenanstalten verfügten Erhöhung der Jahresbeitragssätze behufs an-
gemessener Normirung der entsprechenden Tagessätze nöthig gemacht.
Es wird daher zugleich in Gemäßheit § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (Seite 126
der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834), beziehentlich der Ver-
ordnung vom 1. Mai 1840 (Seite 66 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1840) verordnet, wie folgt:
1. Der jährliche Normalverpflegbeitrag für Personen sächsischer Staats-
angehörigkeit beträgt bis auf Weiteres:
A. in den Landesirrenanstalten:
in 1. Klasse 756 Mark,
in 2. Klasse 450 -„
in 3. Klasse 216 -;
B. in dem Landeskrankenhause, einschließlich des Landessiechenhauses:
aà) bei gewöhnlicher Verpflegung 216 Mark,
5) bei Verpflegung im Einzelzimmer 540 =
C. bei dem Landeshospitale:
in I. Abtheilung 216 Mark,
in II. Abtheilung (Rfleghaus) 108
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