Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1875. 
  
  
  
  
& 48. Verordnung, 
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend; 
vom 22. Juni 1875. 
Zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, eine Abänderung 
der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung über die Be- 
setzung geistlicher Stellen betreffend (Seite 383 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1873), und der dazu gehörigen Verordnung von demselben Tage (Seite 386 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), sowie in Folge der veränderten 
Behördenorganisation überhaupt und um möglichste Beschleunigung und größere Gleich- 
mäßigkeit im Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen herbeizuführen, findet sich das 
evangelisch-lutherische Landesconsistorium, beziehentlich nach eingeholter Genehmigung der 
in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, veranlaßt, Folgendes anzuordnen: 
& 1. Von jeder Erledigung einer geistlichen Stelle ist durch den Superintendenten 
mittelst Ausfüllung des sub O beigefügten Schema dem Landesconsistorium Anzeige 
zu erstatten, welches die erfolgte Erledigung in der Leipziger Zeitung und im Dresdner 
Journal bekannt machen wird. 
# 2. Wenn im Verlaufe des Besetzungsverfahrens der Kirchenvorstand von dem 
nach § 4 des Eingangsgedachten Kirchengesetzes ihm zustehenden Rechte Gebrauch macht, 
die ihm vom Collator nach § 1, beziehentlich § 3 desselben Gesetzes zur Wahl Genann- 
ten zu Gastpredigten einladen zu lassen, so hat der um seine Vermittelung anzugehende 
Superintendent dieselben dazu aufzufordern und Veranstaltung zu treffen, daß diese 
Gastpredigten jedesmal am Sonntag zuvor unter Benennung des Gastpredigers kirchlich 
abgekündigt werden. 
Außer den vom Collator Genannten darf der Superintendent andere Bewerber zu 
Gastpredigten nicht zulassen. 
& 3. Unter dem, dem Gastprediger nach § 4, Absatz 2 des angezogenen Gesetzes 
1875. 38
	        
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