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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1875.
& 48. Verordnung,
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend;
vom 22. Juni 1875.
Zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, eine Abänderung
der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung über die Be-
setzung geistlicher Stellen betreffend (Seite 383 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873), und der dazu gehörigen Verordnung von demselben Tage (Seite 386
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), sowie in Folge der veränderten
Behördenorganisation überhaupt und um möglichste Beschleunigung und größere Gleich-
mäßigkeit im Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen herbeizuführen, findet sich das
evangelisch-lutherische Landesconsistorium, beziehentlich nach eingeholter Genehmigung der
in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, veranlaßt, Folgendes anzuordnen:
& 1. Von jeder Erledigung einer geistlichen Stelle ist durch den Superintendenten
mittelst Ausfüllung des sub O beigefügten Schema dem Landesconsistorium Anzeige
zu erstatten, welches die erfolgte Erledigung in der Leipziger Zeitung und im Dresdner
Journal bekannt machen wird.
# 2. Wenn im Verlaufe des Besetzungsverfahrens der Kirchenvorstand von dem
nach § 4 des Eingangsgedachten Kirchengesetzes ihm zustehenden Rechte Gebrauch macht,
die ihm vom Collator nach § 1, beziehentlich § 3 desselben Gesetzes zur Wahl Genann-
ten zu Gastpredigten einladen zu lassen, so hat der um seine Vermittelung anzugehende
Superintendent dieselben dazu aufzufordern und Veranstaltung zu treffen, daß diese
Gastpredigten jedesmal am Sonntag zuvor unter Benennung des Gastpredigers kirchlich
abgekündigt werden.
Außer den vom Collator Genannten darf der Superintendent andere Bewerber zu
Gastpredigten nicht zulassen.
& 3. Unter dem, dem Gastprediger nach § 4, Absatz 2 des angezogenen Gesetzes
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