Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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aus der Kirchenkasse zu erstattenden Reiseaufwand ist der Verlag für Fortkommen und 
nothwendigen Unterhalt zu verstehen. 
84. Um einerseits einer mit der Würde des geistlichen Amtes unverträglichen 
Art der Bewerbung um eine geistliche Stelle vorzubeugen, andererseits sowohl den 
Bewerbern, als auch den Mitgliedern des Kirchenvorstands Gelegenheit zu gegenseitigem 
Nähertreten zu geben, findet in der Regel unmittelbar nach jeder gehaltenen Gastpredigt 
in einem geeigneten Locale — wenn möglich im Pfarrhause — unter Leitung des 
stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstands (vergl. § 4, Absatz 1 der Kirchen- 
vorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868) eine Zusammenkunft des letzte- 
ren mit dem zur Gastpredigt eingeladenen Bewerber statt. 
Sollte wider Erwarten ein Bewerber um ein geistliches Amt zur Erreichung seines 
Zweckes sich unwürdiger Mittel bedienen, so hat sich derselbe ernsten Einschreitens 
und nach Befinden der Versagung der Bestätigung seiten des Landesconsistoriums zu 
gewärtigen. 
#5. Der Collator hat den nach § 5 des angezogenen Kirchengesetzes vom Kirchen- 
vorstande, beziehentlich nach § 6 desselben Gesetzes von ihm selbst Gewählten von seiner 
Designation zu benachrichtigen und unter Anschluß der von letzterem bei seiner Be- 
werbung eingereichten Prüfungs= und sonstigen Zeugnisse durch den Superintendenten 
dem Landesconsistorium zu präsentiren. 
6. Jeder Geistliche, der zu einem anderen Amte designirt wird, hat nach er- 
folgter Annahme der Designation den ihm vorgesetzten Ephorus und bei Stellen unter 
Privat-Patronat auch den Collator von seiner bevorstehenden Versetzung sofort zu be- 
nachrichtigen. 
Superintendenten, welche von einem Privat-Patron zu einem anderen Amte 
designirt werden, haben an das Landesconsistorium hierüber unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. 
&# 7. Beim Eintritt des in § 7 des Kirchengesetzes erwähnten Falles und wenn 
eine Einigung zwischen Collator und Kirchenvorstand über den zu Wählenden nicht noch 
erlangt wird, ist, und zwar spätestens nach Ablauf der im Gesetze bestimmten letzten Frist 
von vier Wochen von dem Kirchenvorstande unter Benennung der von ihm abgelehnten 
Bewerber dem Superintendenten Anzeige zu erstatten, von letzterem aber das Landes- 
consistorium unverweilt zu benachrichtigen. 
S, Ueber das Innehalten der in § 9 des angezogenen Gesetzes gestellten Frist, 
sowie überhaupt der in diesem Gesetze erwähnten Fristen, haben die Superintendenten 
genaue Aufsicht zu führen und bei Ueberschreitung derselben, da nöthig, Anzeige an das 
Landesconsistorium zu erstatten. Ueberhaupt haben die Superintendenten im Interesse 
der Kirchengemeinden, beziehentlich durch Vernehmung mit den betreffenden Collatoren,
	        
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