Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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namentlich in solchen Erledigungsfällen, in welchen zum Gnadengenuß berechtigte Relicten 
nicht vorhanden sind, das Besetzungsverfahren möglichst zu beschleunigen. 
89. Diejenigen Designaten, welche in Sachsen eine Wahlfähigkeitsprüfung nicht 
bestanden haben, sowie solche Predigtamtscandidaten, welche sich durch Zeugnisse (vergl. 
§ 5) oder sonst über ihre theologische Fortbildung nicht genügend ausweisen können, 
sind bei ihrer ersten ständigen Anstellung im geistlichen Amte einer Anstellungs- 
prüfung in Gemäßheit des Regulativs über die vor dem evangelischen Landesconsisto- 
rium vorzunehmenden Prüfungen vom 22. September 1835, B zu 2 (Cod. des Kirchen- 
rechts, Seite 508 fg.) zu unterwerfen. Nach dem Ermessen des Landesconsistoriums 
kann jedoch von derselben unter besonderen Umständen abgesehen werden. Bei weiterer 
Beförderung von einem geistlichen Amte in ein anderes findet eine nochmalige Prüf- 
ung fernerhin nicht statt. 
Hinsichtlich der Colloquien der Superintendenten bewendet es bis auf Weiteres bei 
den Bestimmungen des angezogenen Regulativs vom 22. September 1835, C zu 3. 
10. Eine Probe hat nach dem Kirchengesetze vom 15. April 1873 der Designat 
vor der Kirchengemeinde nur noch in denjenigen Besetzungsfällen abzulegen, in welchen 
die in § 3, Absatz 2, § 6 und § 7 des angezogenen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen 
in Anwendung kommen. 
In solchen Besetzungsfällen hat der Superintendent auf ergangene Verordnung den 
Tag der Probe, nach vorgängiger Vereinbarung mit dem Collator, dafern nicht deren 
Erlaß vom Kirchenvorstande beschlossen wird, unter Bestimmung des Textes zur Predigt 
und zur Katechisation, welche letztere von dem Designaten mit einer geeigneten Anzahl 
von Kindern der Oberklasse zu halten ist, festzusetzen und dazu den Kirchenvorstand und 
bei Besetzung von Stellen unter Privat-Collatur auch den Collator schriftlich einzuladen. 
Die Probe ist an den zwei vorhergehenden Sonntagen den betreffenden Kirchengemeinden 
von der Kanzel zu vermelden. Der Kirchenvorstand hat binnen längstens acht Tagen 
nach gehaltener Probe die ihm nach § 25, Absatz 4 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung obliegende Erklärung an den Superintendenten abzugeben, welcher den Erfolg 
dem Landesconsistorium anzuzeigen hat. 
Wird gegen des Designirten Person oder sonst etwas eingewendet, so ist, dafern 
sich die Einwendung nicht durch Verständigung der Betheiligten sofort erledigen läßt, 
darüber von der Kircheninspection, nach Befinden nach vorgängiger näherer Erörterung 
des Widerspruchs, an das Landesconsistorium Bericht zu erstatten. 
8 11. Wenn bei der Probe ein Widerspruch nicht erfolgt, oder derselbe erledigt 
ist, sowie in allen denjenigen Besetzungsfällen, bei welchen es nach § 10 des angezogenen 
Gesetzes einer Probe nicht bedarf, ergeht von dem Landesconsistorium an die Kirchen- 
inspection Verordnung, mittelst welcher 
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