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a) die das Directorium Actorum führende weltliche Inspectionsbehörde Auftrag
erhält, den Collator zur Ausstellung der Vocation und deren Aushändigung an den
Designaten am Tage der Einweisung aufzufordern, bei Besetzung solcher geistlicher
Stellen aber, hinsichtlich deren die Collatur dem Landesconsistorium zusteht, die Voca-
tion selbst auszustellen und bei der Einweisungsfeierlichkeit vor versammelter Gemeinde
dem Vocirten auszuhändigen, welcher dieselbe dem Superintendenten zur Einsendung
an das Landesconsistorium behufs ihrer durch dasselbe zu bewirkenden Prüfung und
Genehmigung unter Anschluß des untengedachten kurzen Lebenslaufs zu übergeben hat;
b) der Superintendent beauftragt wird, den Designaten zu verpflichten, ihn unter
Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung der Vocation durch das Landesconsistorium,
unter Aushändigung der Confirmationsurkunde, zu confirmiren und, beziehentlich nach
vorgängiger Ordination, in das ihm übertragene Amt einzuweisen. Zu der Einweis-
ungs= nach Befinden Ordinationsfeierlichkeit, welche an einem von dem Superintendenten
zu bestimmenden Sonn= oder Festtage erfolgt und acht Tage zuvor in der betreffenden
Parochie kirchlich abgekündigt wird, hat der Superintendent den Kirchenvorstand und
die weltliche Inspectionsbehörde, sowie bei Stellen unter Privat-Patronat den Collator
schriftlich einzuladen, sodann aber unter Anschluß der Vocation und eines von dem an-
gestellten Geistlichen verfaßten kurzen Lebenslaufs, sowie einer beglaubigten Abschrift
von dem Verpflichtungsprotokolle an das Landesconsistorium Bericht zu erstatten, auch
eine Besetzungsanzeige nach dem sub ) beigegebenen Schema beizufügen.
Die Einweisung des Geistlichen, welche bei dessen erster Anstellung mit der Ordi-
nation unter Abnahme des Religionsgelöbnisses (vergl. § 1 der Verordnung vom
27. Juli 1871, Seite 180 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) zu
verbinden ist, hat der Superintendent in der Kirche der Parochie unter Assistenz zweier
Geistlichen zu vollziehen. Ist Ordination nicht erforderlich, so genügt die Assistenz
eines Geistlichen. Diese Geistlichen sind, soweit sie nicht in der Parochie selbst vor-
handen sind, aus den benachbarten Parochieen herbeizuziehen. Letztere erhalten solchen-
falls für ihre Assistenz je fünf Mark aus dem Aerar, beziehentlich bei dessen Unver-
mögen von der Kirchengemeinde der Parochie des einzuweisenden Geistlichen.
Der Collator sowohl als auch die weltliche Inspectionsbehörde können sich bei der
Einweisung eines Geistlichen durch den Superintendenten vertreten lassen. In diesem
Falle ist die Vocation dem Superintendenten rechtzeitig zur Aushändigung an den
Designaten zuzustellen.
*12. Jede Vocation soll enthalten:
a) den Namen desjenigen, der die Vocation ausstellt, unter Bezugnahme auf die
durch den Kirchenvorstand erfolgte Wahl oder das sonst stattgefundene Besetzungs-
verfahren;