Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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a) die das Directorium Actorum führende weltliche Inspectionsbehörde Auftrag 
erhält, den Collator zur Ausstellung der Vocation und deren Aushändigung an den 
Designaten am Tage der Einweisung aufzufordern, bei Besetzung solcher geistlicher 
Stellen aber, hinsichtlich deren die Collatur dem Landesconsistorium zusteht, die Voca- 
tion selbst auszustellen und bei der Einweisungsfeierlichkeit vor versammelter Gemeinde 
dem Vocirten auszuhändigen, welcher dieselbe dem Superintendenten zur Einsendung 
an das Landesconsistorium behufs ihrer durch dasselbe zu bewirkenden Prüfung und 
Genehmigung unter Anschluß des untengedachten kurzen Lebenslaufs zu übergeben hat; 
b) der Superintendent beauftragt wird, den Designaten zu verpflichten, ihn unter 
Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung der Vocation durch das Landesconsistorium, 
unter Aushändigung der Confirmationsurkunde, zu confirmiren und, beziehentlich nach 
vorgängiger Ordination, in das ihm übertragene Amt einzuweisen. Zu der Einweis- 
ungs= nach Befinden Ordinationsfeierlichkeit, welche an einem von dem Superintendenten 
zu bestimmenden Sonn= oder Festtage erfolgt und acht Tage zuvor in der betreffenden 
Parochie kirchlich abgekündigt wird, hat der Superintendent den Kirchenvorstand und 
die weltliche Inspectionsbehörde, sowie bei Stellen unter Privat-Patronat den Collator 
schriftlich einzuladen, sodann aber unter Anschluß der Vocation und eines von dem an- 
gestellten Geistlichen verfaßten kurzen Lebenslaufs, sowie einer beglaubigten Abschrift 
von dem Verpflichtungsprotokolle an das Landesconsistorium Bericht zu erstatten, auch 
eine Besetzungsanzeige nach dem sub ) beigegebenen Schema beizufügen. 
Die Einweisung des Geistlichen, welche bei dessen erster Anstellung mit der Ordi- 
nation unter Abnahme des Religionsgelöbnisses (vergl. § 1 der Verordnung vom 
27. Juli 1871, Seite 180 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) zu 
verbinden ist, hat der Superintendent in der Kirche der Parochie unter Assistenz zweier 
Geistlichen zu vollziehen. Ist Ordination nicht erforderlich, so genügt die Assistenz 
eines Geistlichen. Diese Geistlichen sind, soweit sie nicht in der Parochie selbst vor- 
handen sind, aus den benachbarten Parochieen herbeizuziehen. Letztere erhalten solchen- 
falls für ihre Assistenz je fünf Mark aus dem Aerar, beziehentlich bei dessen Unver- 
mögen von der Kirchengemeinde der Parochie des einzuweisenden Geistlichen. 
Der Collator sowohl als auch die weltliche Inspectionsbehörde können sich bei der 
Einweisung eines Geistlichen durch den Superintendenten vertreten lassen. In diesem 
Falle ist die Vocation dem Superintendenten rechtzeitig zur Aushändigung an den 
Designaten zuzustellen. 
*12. Jede Vocation soll enthalten: 
a) den Namen desjenigen, der die Vocation ausstellt, unter Bezugnahme auf die 
durch den Kirchenvorstand erfolgte Wahl oder das sonst stattgefundene Besetzungs- 
verfahren;
	        
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