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b) den vollständigen Vor- und Zunamen des Vocirten mit Angabe seines bis—
herigen Standes, beziehentlich Amtes;
c) die Bezeichnung der demselben zu übertragenden Stelle;
d) hinsichtlich der Lehrnorm die Verweisung auf die durch die Verordnung, die
Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend, vom 27. Juli 1871
(Seite 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) vorgeschriebene
und derselben sub A. beigegebene Gelöbnißformel;
e) die Zusicherung des mit der Stelle verbundenen Diensteinkommens nach Maß-
gabe des Catasters, ohne daß es einer ziffermäßigen Angabe desselben bedarf;
h) die etwaigen sonstigen Bedingungen, welche hinsichtlich der Amtsgeschäfte oder
des Einkommens für den vorliegenden Besetzungsfall von dem Landesconsistorium
genehmigt oder angeordnet worden sind.
13. Die Einweisung der Superintendenten erfolgt durch einen dazu mit Auf-
trag versehenen Commissar des Landesconsistoriums.
Nach vorstehender Verordnung haben sich die Superintendenten, Collatoren und
Kirchenvorstände in den Erblanden, sowie Alle, die es sonst angeht, zu richten und solche
auch in den bereits anhängigen Besetzungsfällen zu beachten.
Die Verordnung, das Verfahren bei Besetzung der innenbemeldeten evangelisch-
lutherischen Pfarr= und Schulämter, sowie die von den Kirchen- und Schulinspectionen
dabei zu erhebenden Kosten betreffend, vom 7. Juni 1833 (Seite 51 fg. der Sammlung
der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833), insoweit diese Verordnung die Be-
setzung geistlicher Aemter betrifft, die Verordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher
Aemter betreffend, vom 22. Juni 1835 (Seite 359 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), ingleichen die Verordnung, einige abgeänderte Bestimmungen
hinsichtlich des Verfahrens bei Besetzung geistlicher Aemter betreffend, vom 5. October
1835 (Seite 467 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) werden
rücksichtlich der Erblande, soweit sie nicht durch die neuere Gesetzgebung sich schon
erledigt haben, andurch aufgehoben.
Das Besetzungsverfahren in den Schönburgschen Receßherrschaften wird durch diese
Verordnung zur Zeit nicht berührt.
Dresden, am 22. Juni 1875.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Frhr. v. Könneritz.
Hollmann.