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M 52. Verordnung,
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlansitz betreffend;
vom 10. Juli 1875.
Zu weiterer Ausführung des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, eine Abänderung
der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung über die Be-
setzung geistlicher Stellen betreffend (Seite 383 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873), und der dazu gehörigen Verordnung von demselben Tage (Seite 386
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ingleichen der Verordnung, die
Einführung des Kirchengesetzes wegen Abänderung der Bestimmungen im § 25 der
Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 15. April 1873 in der Oberlausitz betref-
fend, vom 26. Juni 1874 (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1874) und im Anschluß an die Bestimmungen der Verordnung, die Consistorial= und
Inspectionsbefugnisse für die evangelisch-lutherischen Kirchen der Oberlausitz betreffend,
vom 12. September 1874 (Seite 299 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1874), sowie in Folge der veränderten Behördenorganisation überhaupt und um mög-
lichste Beschleunigung und größere Gleichmäßigkeit im Verfahren bei Besetzung geistlicher
Stellen herbeizuführen, findet in derselben Weise, wie dies seiten des evangelisch-luthe-
rischen Landesconsistoriums, beziehentlich nach eingeholter Genehmigung der in Evan-
gelicis beauftragten Staatsminister in den Erblanden geschehen, unter Zustimmung
der vorgedachten kirchlichen Oberbehörde, die Kreishauptmannschaft zu Bautzen, als
Consistorialbehörde sich veranlaßt, für den Bereich des Markgrafthums Oberlausitz Fol-
gendes anzuordnen:
# 1. Von jeder Erledigung einer geistlichen Stelle ist durch die Kreishauptmann-
schaft Bautzen mittelst Ausfüllung des unter O beigefügten Schema dem Landescon-
sistorium Anzeige zu erstatten, welches unbeschadet der den Collatoren nach § 3 des
Eingangs gedachten Kirchengesetzes obliegenden Verpflichtung, ihrerseits zu Bewerb-
ungen um die erledigte Stelle öffentlich aufzufordern, die erfolgte Erledigung in der
Leipziger Zeitung und im Dresdner Journal bekannt machen wird.
#2. Wenn im Verlaufe des Besetzungsverfahrens der Kirchenvorstand von dem
nach § 4 des Kirchengesetzes ihm zustehenden Rechte Gebrauch macht, die ihm vom Colla-
tor nach § 1, beziehentlich nach § 3 desselben Gesetzes zur Wahl Genannten zu Gastpredigten
einladen zu lassen, so hat die Kreishauptmannschaft, insofern dieselbe um ihre Vermittel-
ung angegangen wird, dieselben dazu aufzufordern. Alle Gastpredigten sind jedesmal
am Sonntag zuvor unter Benennung des Gastpredigers kirchlich abzukündigen.
Außer den vom Collator Genannten sind andere Bewerber zu Gastpredigten
nicht zuzulassen.
1875. 39