Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 280 — 
83. Unter dem, dem Gastprediger nach 84, Absatz 2 des Kirchengesetzes aus der 
Kirchenkasse zu erstattenden Reiseaufwand ist der Verlag für Fortkommen und noth— 
wendigen Unterhalt zu verstehen. 
&# 4. Um einerseits einer mit der Würde des geistlichen Amtes unverträglichen 
Bewerbung um eine geistliche Stelle vorzubeugen, andererseits sowohl den Bewerbern, 
als auch den Mitgliedern des Kirchenvorstands Gelegenheit zu gegenseitigem Nähertreten 
zu geben, findet in der Regel unmittelbar nach jeder gehaltenen Gastpredigt in einem 
geeigneten Locale — wenn möglich im Pfarrhause — unter Leitung des stellver- 
tretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstands (vergl. § 4, Absatz 1 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung vom 30. März 1868) eine Zusammenkunft mit dem betreffenden 
Gastprediger statt. 
Sollte wider Erwarten ein Bewerber um ein geistliches Amt zu Erreichung seines 
Zweckes sich unwürdiger Mittel bedienen, so hat sich derselbe ernsten Einschreitens 
und nach Befinden der Versagung der Bestätigung seiten der Kreishauptmannschaft zu 
gewärtigen. 
§5. Der Collator hat den nach § 5 des Kirchengesetzes vom Kirchenvorstande, be- 
ziehentlich nach § 6 desselben Gesetzes von ihm selbst Gewählten von seiner Designation 
zu benachrichtigen und unter Anschluß der von letzterem bei seiner Bewerbung ein- 
gereichten Prüfungs= und sonstigen Zeugnisse unmittelbar der Kreishauptmannschaft 
als Provinzialconsistorialbehörde zu präsentiren. 
§ 6. Jeder Geistliche, der zu einem anderen Amte designirt wird, hat nach er- 
folgter Annahme der Designation die Kreishauptmannschaft und den Collator von 
seiner bevorstehenden Versetzung sofort zu benachrichtigen. 
& 7. Beim Eintritt des in § 7 des Kirchengesetzes erwähnten Falles und wenn 
eine Einigung zwischen Collator und Kirchenvorstand über den zu Wählenden nicht 
erlangt wird, ist, und zwar spätestens nach Ablauf der im Gesetze bestimmten letzten Frist 
von vier Wochen von dem Kirchenvorstande, unter Benennung der von ihm abgelehuten 
Bewerber, der Kreishauptmannschaft Anzeige zu erstatten, von letzterer aber das 
Landesconsistorium unverweilt zu benachrichtigen. 
&. Ueber das Innehalten der in dem Kirchengesetze gestellten Fristen ist durch 
die Kreishauptmannschaft genau Aufsicht zu führen und bei Ueberschreitung derselben, da 
nöthig, Anzeige an das Landesconsistorium zu erstatten. Ueberhaupt hat die Kreis- 
hauptmannschaft im Interesse der Kirchengemeinden, beziehentlich durch Vernehmung 
mit den betreffenden Collatoren, namentlich in solchen Erledigungsfällen, in welchen zum 
Guadengenuß berechtigte Relicten nicht vorhanden sind, das Besetzungsverfahren mög- 
lichst zu beschleunigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.