Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Wird mit der Ordination und Einweisung ein anderer Geistlicher beauftragt, so 
hat derselbe neben freiem Fortkommen zwölf Mark und wenn derselbe im Orte der Ein— 
weisung angestellt ist, sechs Mark zu erhalten. 
Die vorgedachten Geldbeträge sind in allen Fällen aus dem betreffenden Kirchen— 
ärar, bei dessen Unvermögen von der Kirchengemeinde des einzuweisenden Geistlichen 
zu bezahlen. · 
Die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen des Oberlausitzer Land— 
kreises hat in der Regel, wenn das geistliche Mitglied der Kreishauptmannschaft die 
Einweisung besorgt, nach der kirchlichen Feier in der Sacristei oder an einem sonst ge— 
eigneten Orte, wenn dagegen ein anderer Geistlicher beauftragt ist, an einem besonders 
dazu anzuberaumenden späteren Tage am Sitze der Kreishauptmannschaft zu erfolgen. 
In den Oberlausitzer Vierstädten ist die Verpflichtung der Geistlichen auf Anord— 
nung der Kreishauptmannschaft durch den betreffenden Stadtrath vorzunehmen, welcher 
darüber ein Protokoll aufzunehmen und solches in beglaubigter Abschrift an die Kreis— 
hauptmannschaft einzureichen hat. 
In allen Fällen ist die Verpflichtung eines Geistlichen mittelst Einsendung beglau— 
bigter Abschrift von dem Verpflichtungsprotokolle dem Landesconsistorium, unter An— 
schluß eines von dem betreffenden Geistlichen verfaßten kurzen Lebenslaufs, zur Kenntniß 
zu bringen, auch eine Besetzungsanzeige nach dem unter )beigegebenen Schema beizufügen. 
§ 12. Jede Vocation soll enthalten: 
a) den Namen desjenigen, der die Vocation ausstellt, unter Bezugnahme auf die 
durch den Kirchenvorstand erfolgte Wahl oder das sonst stattgefundene Besetzungs- 
verfahren; 
b) den vollständigen Vor= und Zunamen des Vocirten mit Angabe seines bis- 
herigen Standes, beziehentlich Amtes; 
J) die Bezeichnung der demselben zu übertragenden Stelle; 
0) hinsichtlich der Lehrnorm, die Verweisung auf die durch die Verordnung, die 
Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend, vom 27. Juli 1871 
(Seite 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) vorgeschriebene 
und derselben beigegebene Gelöbnißformel; 
e) die Zusicherung des mit der Stelle verbundenen Diensteinkommens nach Maß- 
gabe des Catasters, ohne daß es einer ziffermäßigen Angabe desselben bedarf; 
t) die etwaigen sonstigen Bedingungen, welche hinsichtlich der Amtsgeschäfte oder 
des Einkommens für den vorliegenden Besetzungsfall von dem Landesconsistorium 
genehmigt oder angeordnet worden sind. 
* 13. Die Verordnung der vormaligen Oberamtsregierung, das Verfahren bei 
Besetzung der evangelisch-lutherischen Pfarr= und Schulämter in der Oberlausitz, sowie
	        
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