Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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53. Verordnung, 
die Verkehrs-Toleranz der Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend; 
vom 10. Juli 1875. 
Nachdem der Bundesrath in Gemäßheit des Artikel 18 der Maaß= und Gewichts- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seite 476 fg. des 
Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1868) durch Beschluß vom 15. Juni dieses Jahres 
die Verkehrs-Toleranz der Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte auf 6 Milli- 
meter festgesetzt hat, wird zur Ergänzung der Verordnung vom 24. Februar 1874, 
Klafter= und Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend (Seite 16 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1874), hierdurch bekannt gemacht, daß im Verkehre be- 
sindliche Klafterbreter erst dann als unzulässig anzusehen sind, wenn deren Umfang um 
mehr als 6 Millimeter von einem Millimeter abweicht. 
Dresden, am 10. Juli 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
. 54. Bekanntmachung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs 
zu Chemnitz betreffend; 
vom 30. Juni 1875. 
D. sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs auf dem 
Staatsbahnhofe zu Chemnitz, sowie auch zur Sicherstellung des dort verkehrenden Publi- 
kums, die Ersetzung des für die Emilienstraße vorhandenen Niveanübergangs durch 
eine Unterführung der Straße nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation 
von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. 
Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch 
verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des vom Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
obengedachte Bahnhofsanlage in Anwendung zu bringen.
	        
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