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53. Verordnung,
die Verkehrs-Toleranz der Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend;
vom 10. Juli 1875.
Nachdem der Bundesrath in Gemäßheit des Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seite 476 fg. des
Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1868) durch Beschluß vom 15. Juni dieses Jahres
die Verkehrs-Toleranz der Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte auf 6 Milli-
meter festgesetzt hat, wird zur Ergänzung der Verordnung vom 24. Februar 1874,
Klafter= und Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend (Seite 16 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1874), hierdurch bekannt gemacht, daß im Verkehre be-
sindliche Klafterbreter erst dann als unzulässig anzusehen sind, wenn deren Umfang um
mehr als 6 Millimeter von einem Millimeter abweicht.
Dresden, am 10. Juli 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
. 54. Bekanntmachung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs
zu Chemnitz betreffend;
vom 30. Juni 1875.
D. sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs auf dem
Staatsbahnhofe zu Chemnitz, sowie auch zur Sicherstellung des dort verkehrenden Publi-
kums, die Ersetzung des für die Emilienstraße vorhandenen Niveanübergangs durch
eine Unterführung der Straße nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21.
Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des vom Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
obengedachte Bahnhofsanlage in Anwendung zu bringen.