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AMÆ 56. Verordnung,
einige Abänderungen der Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den
Pensionsgesetzen für Lehrer betreffend;
vom 1. Juli 1875.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts findet, um die Prüfung und
definitive Verschreibung der von den Mitgliedern der Allgemeinen Lehrer= und Allge-
meinen Schullehrer-Wittwen-Pensionskasse zu entrichtenden Jahresbeiträge bis zum
Schlusse eines jeden Rechnungsjahres zu ermöglichen, eine Abänderung der
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Emeritirung ständiger Lehrer
an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März
1870 betreffend, und
des Gesetzes vom 9. April 1872 zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom
1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen
der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend,
erlassenen Verordnung vom 20. April 1872 (Seite 121 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1872) für erforderlich und verordnet deshalb hierdurch
Folgendes:
J.
An Stelle des Absatz 2 in 87, welcher hiermit aufgehoben wird, tritt folgende
Bestimmung:
Für die Lehrer an Gymnasien und Progymnasien, Realschulen und Schul-
lehrerseminaren, welche unter unmittelbarer Verwaltung des Cultus-Ministe-
riums stehen, werden diese Beiträge bei den an gedachte Anstalten aus der
Cultus-Ministerial-Kasse zu leistenden Zahlungen innebehalten und in Zurechnung
gebracht werden, bei den übrigen Schulanstalten aber sind die Beiträge seiten
der unter I der Verordnung vom 27. August 1874, einige Abänderungen der
Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den Pensionsgesetzen für
Lehrer betreffend (Seite 223 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1874), genannten Behörden von den Schulkassen im Monat Juni jeden Jahres
einzuziehen und darnach in einer Summe im Laufe des Monats Juli jeden
Jahres mittelst in doppelten Exemplaren nach dem der Ausführungsverordnung
vom 20. April 1872 unter B beigefügten Formulare auszufertigenden Liefer-
scheins an die Cultus-Ministerial-Kasse einzusenden.