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59. Bekanntmachung,
die Aufhebung des Gerichtsamts Gottleuba betreffend;
vom 17. Juli 1875.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und im Einverständnisse mit den
übrigen Ministerien hat das Justizministerium die Aufhebung des Gerichtsamts Gott-
leuba beschlossen, und ist zu Ausführung dieser Maßregel Folgendes bestimmt worden:
1. Die Wirksamkeit des Gerichtsamts Gottleuba endigt sich mit dem 30. Septem-
ber 1875.
2. Vom 1. October 1875 an wird der Bezirk des Gerichtsamts Gottleuba in
seinem ganzen seitherigen Umfange mit dem des Gerichtsamts Pirna vereinigt.
3. In sämmtlichen bei dem Gerichtsamte Gottleuba anhängigen oder noch an-
hängig werdenden Rechtssachen, welche am 30. September 1875 noch nicht beendigt
sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dem Gerichts-
amte Gottleuba zu thun obgelegen, bei dem Gerichtsamte Pirna, vor welches diese
Sachen nach der gegenwärtigen Bekanntmachung künftighin gehören, zu verrichten, da-
selbst auch die von dem Gerichtsamte Gottleuba etwa anberaumten Termine abzuwarten
und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zur Ver-
meidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen und sonstigen
Erlassen des Gerichtsamts Gottleuba angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der
Gesetze eintreten.
Dresden, den 17. Juli 1875.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Papedorf.
/K 60. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Chemnitzer Societäts-Brauerei zu Altendorf betreffend;
vom 26. Juli 1875.
Nachdem das Ministerium des Innern der Actiengesellschaft „Chemnitzer Societäts—
Brauerei zu Altendorf,“ welche zu Vollendung und Vergrößerung ihres Etablissements
und des für dasselbe bestimmten Betriebscapitals eine Anleihe von Sechs Hundert
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