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AM 63. Verordnung,
die Erlassung eines neuen Regulativs über die für die Candidaten des höheren
Schulamts zu haltenden Prüfungen betreffend;
vom 6. August 1875.
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat sich bewogen gefunden,
in Folge der seitdem gemachten Erfahrungen, sowie der vielfach veränderten Unterrichts-
verhältnisse, das Regulativ vom 12. December 1848 (Seite 344 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1848) über die für die Candidaten des höheren Schul-
amts zu haltenden Prüfungen einer Revision und Umarbeitung zu unterziehen und
wird hierauf im Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern,
unter Aufhebung des nurgedachten Regulativs vom 12. December 1848, das neue
Regulativ zur Nachachtung für alle Diejenigen, welche es angeht, zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
In Betreff des Ständischen Antrags, die an der polytechnischen Schule bestehende
Lehrabtheilung so zu organisiren, daß die Studirenden derselben nach einer einzuführen-
den Staatsprüfung als Fachlehrer angestellt werden können, bleiben unter Vernehmung
der betheiligten Ministerien Erörterungen vorbehalten.
Dresden, am 6. August 1875.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Hausmann.
Regulativ,
die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts betreffend.
§6 1. Zur Erlangung der Candidatur für das höhere Schulamt besteht in Ver-
bindung mit der Universität zu Leipzig eine wissenschaftliche Prüfungscommission.
Die Mitglieder derselben werden durch das Ministerium ernannt, welches sich je
nach Bedürfniß deren Ergänzung vorbehält, und treten unter Vorsitz eines Königlichen
Commissars im Laufe des Jahres so oft, als die Zahl der Anmeldungen es erfordert,
zur Abhaltung der Prüfungen zusammen.
Die Prüfungscommission ist in 3 Sectionen getheilt, in die philologisch-
historische, pädagogische und mathematisch-physicalische. Die Mitglied-
Prüfungs-
commission
und
Prüfungsort.