Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die mündliche Prüfung umfaßt bei einem Examinanden in der Regel eine 
Zeit von vier Stunden mit einer ½/ stündigen Pause nach zwei Stunden; werden 
zwei Examinanden gleichzeitig geprüft, was jedoch nur dann gestattet ist, wenn 
die Prüfungsfächer dieselben sind, so tritt eine entsprechend mäßige Ver- 
längerung ein. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich; 
3. practisch durch Abnahme einer Lehrprobe. Das Lehrfach (jedoch nicht den 
einzelnen Gegenstand) hat der Examinand selbst zu wählen. 
Dieselbe findet in der Regel am Tage vor der mündlichen Prüfung statt. 
Die Prüfung kann mit Ausschluß der academischen Ferien zu jeder Zeit 
gehalten werden und es hat dabei die Commission auf die besonderen Wünsche 
und Verhältnisse des Examinanden billige Rücksicht zu nehmen. 
Prüfung inner- § 6. Für die Zulassung zur Prüfung innerhalb dieser Section ist der Nachweis 
halb der yhilo- voller Gymnasialbildung durch Vorlegung eines Gymnasial-Maturitätszeugnisses 
logisch-histori- 
su kher. (vergl. § 3 sub a) unerläßlich und es sollen die innerhalb dieser Section ge- 
A. Wer in die- prüften Candidaten auch wieder vorzugsweise an Gymnasien verwendet werden. 
ser Section zu 
prüfen ist. · 
B. Pu Die mündliche Prüfung innerhalb dieser Section erstreckt sich 
Prüfungs- *&# 
gegenstände. auf die taeimiihe 
griechische, 
deutsche Sprache, Literatur und Alterthumskunde, 
auf Geschichte und Geographie, 
auf Philosophie, sowie 
Erziehungs= und Unterrichtslehre. 
Es werden aber innerhalb dieser Section zwei Prüfungsgruppen gebildet, je nach- 
dem der Examinand entweder 
1. die classische Philologie (Lateinisch und Griechisch) oder 
2. Geschichte und Geographie 
als seine Hauptfächer betrachtet, was derselbe sogleich bei seiner Anmeldung zur Prüfung 
anzugeben hat. 
In beiden Fällen werden die übrigen Disciplinen als Nebenfächer beibehalten. 
In dem unter Nr. 2 gedachten Falle ist in Geschichte und Geographie von je einem 
besonderen Examinator zu prüfen. 
Für die Hauptfächer gilt eine Prüfungszeit von je 3 Stunden als die Regel. 
Den Examinanden der ersten Gruppe steht frei, neben den altclassischen Sprachen 
auch das Deutsche als Hauptfach zu bezeichnen.
	        
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