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Zahl er mindestens zwei bis drei als diejenigen, für welche er die Befähigung darin
zu unterrichten erlangen will, sogleich bei seiner schriftlichen Anmeldung zur Prüfung
ausdrücklich zu bezeichnen hat.
Zu den obligatorischen Prüfungsgegenständen gehören
1. Philosophie, mit besonderer Berücksichtigung der Logik und Psychologie,
2. deutsche Sprache und Literaturgeschichte,
3. Erziehungs= und Unterrichtslehre mit Einschluß der Geschichte der Pädagogik;
zu den facultativen Prüfungsgegenständen gehören
Religion,
die lateinische,
die französische,
die englische Sprache,
Geschichte,
Geographie,
Elementare Mathematik,
Physik und
die descriptiven Naturwissenschaften (Botanik, Mineralogie und Zoologie
als ein Fach).
Ueber die auf die mündliche Prüfung überhaupt, sowie auf die als Hauptfächer
bezeichneten Prüfungsgegenstände zu verwendende Zeit gelten die allgemeinen Bestimm-
ungen § 5 unter 2 und § 6 unter B.
Candidaten, welche in dieser Section in der französischen und englischen Sprache
geprüft worden sind, werden an Gymnasien zum Unterrichte in diesen Sprachen in
der Regel nur dann verwendet, wenn sie außerdem der Prüfung in der lateinischen
Sprache sich unterzogen haben.
G. Schriftliche Die Examinanden innerhalb dieser Section haben nur eine schriftliche Arbeit zu
Prüfungs= liefern, zu welcher die Aufgabe ebensowohl aus dem Bereiche der obligatorischen Prüfungs-
arbet. fächer, als aus dem Bereiche derjenigen Wissenschaften gewählt werden kann, in welchen
der Examinand noch außerdem geprüft zu sein wünscht.
Die Frist zur Ausarbeitung dieser Aufgabe umfaßt zwei Monate (vergl. § 5
unter 1).
Außerdem aber ist es in jedem einzelnen Falle in das Ermessen der Prüfungs-
commission und namentlich des betreffenden Examinators zu stellen, ob diejenigen Exa-
minanden, welche die lateinische oder französische oder englische Sprache als ihre Haupt-
fächer bezeichnen, noch einer schriftlichen Clausurarbeit darin zu unterziehen sind.
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