Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Prüfungs- 
zeugniß. 
A. Form 
desselben. 
B. Wirkung 
des Prüfungs- 
zeugnisses. 
Nachprüfung. 
— 304 — 
gabe der besonderen Prüfungsgegenstände durch eine gedrängte Characterisirung der 
Leistungen des Examinanden motivirt. Dieselbe ist von dem Examinator des Faches 
abzufassen und der Genehmigung der Commission zu unterstellen. 
Außer den Specialcensuren wird eine allgemeine Hauptcensur nach den obigen 
Zahlenbestimmungen ertheilt. 
Auffallende Unwissenheit in irgend einem Prüfungsgegenstande hat die Zurück- 
weisung des Examinanden zur Folge. 
Wer zur Erlangung auch des niedrigsten Censurgrades der Hauptcensur nicht geeignet 
befunden worden ist, kann auf Verlangen nach Ablauf eines Jahres noch einmal zur 
Prüfung zugelassen werden. 
* 10. Für die Prüfungszeugnisse ist diejenige Form und Ordnung der Angaben, 
beziehentlich die Vervollständigung der Personalien des Candidaten und der Unterzeich- 
nung der Zeugnisse beizubehalten, wie sie durch Specialverordnung an die Prüfungs- 
commission vom 25. October 1873 festgestellt worden ist. 
Es ist jedoch in Zukunft außerdem am Schlusse jedes Zeugnisses zusammenfassend 
hinzuzufügen, für welche Lehrfächer der Candidat die Befähigung zu unterrichten und 
ob er dieselbe für alle Klassen oder blos für den Unterricht in den Unter= und Mittel- 
klassen an Gymnasien und Realschulen I. Ordnung — mit Ausschluß der Oberklassen 
d. i. von Obersecunda an — erworben habe. 
Durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses erlangt der Examinand die Candidatur 
des höheren Schulamts und hat sich nunmehr bei dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts wegen Zuweisung an eine Anstalt zur Erstehung des Probejahrs 
anzumelden. 
Dasselbe kann auf Grund besonders zufriedenstellender Censuren und des Nachweises 
erfolgreicher Theilnahme an practischen Uebungen von dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts erlassen werden. 
Candidaten des höheren Schulamts, welche auf Grund des § 3 unter c gedachten 
Zeugnisses zu academischen Studien zugelassen worden sind und daher in jedem Falle 
bereits vor ihrer Immatriculation als Studenten der Pädagogik mindestens zwei Jahre 
lang im Schuldienste gestanden haben, bleiben von der Ableistung eines Probejahrs 
befreit. 
*11. Wenn ein Candidat des höheren Schulamts, beziehentlich ein als solcher 
angestellter Lehrer, welcher in einzelnen Fächern nur die Befähigung zum Unterrichte 
bis zur Obersecunda besitzt, dieselbe auch für die Oberklassen erwerben will, so hat der- 
selbe innerhalb der Section, bei welcher er die Prüfung erstanden hat, zu einer Nach- 
prüfung sich zu melden.
	        
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