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Die Nachprüfung hat sich nur auf diejenigen Fächer zu erstrecken, in welchen der—
selbe einen Censurgrad unter II (also IIb oder III) erlangt hat.
Ob vor der mündlichen Nachprüfung nochmals schriftliche Probearbeiten und in
welchen Fächern von einem Examinanden zu fordern seien, bleibt in jedem einzelnen
Falle nach Lage der Sache dem Urtheile der Prüfungscommission anheimgegeben.
& 64. Verordnung,
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 6. August 1875.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2240. 7c. 2c.
verkünden hiermit:
Da durch das Ableben des Oberkammerherrn Georg von Miltitz auf Siebeneichen,
sowie durch den Rücktritt des Bürgermeisters Müller zu Chemnitz von dieser seiner
Stellung eine der § 63 der Verfassungsurkunde bei 14, sowie eine der ebenda bei 16
bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung
gelangt sind, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erste Stelle
den Geheim-Rath Grafen Richard von Könneritz auf Lossa
ernannt und für die zweite Stelle wiederum
die erste Magistratsperson der Stadt Chemnitz
bestimmt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Dresden, am 6. August 1875.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.