Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die Nachprüfung hat sich nur auf diejenigen Fächer zu erstrecken, in welchen der— 
selbe einen Censurgrad unter II (also IIb oder III) erlangt hat. 
Ob vor der mündlichen Nachprüfung nochmals schriftliche Probearbeiten und in 
welchen Fächern von einem Examinanden zu fordern seien, bleibt in jedem einzelnen 
Falle nach Lage der Sache dem Urtheile der Prüfungscommission anheimgegeben. 
  
& 64. Verordnung, 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 6. August 1875. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2240. 7c. 2c. 
verkünden hiermit: 
Da durch das Ableben des Oberkammerherrn Georg von Miltitz auf Siebeneichen, 
sowie durch den Rücktritt des Bürgermeisters Müller zu Chemnitz von dieser seiner 
Stellung eine der § 63 der Verfassungsurkunde bei 14, sowie eine der ebenda bei 16 
bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung 
gelangt sind, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erste Stelle 
den Geheim-Rath Grafen Richard von Könneritz auf Lossa 
ernannt und für die zweite Stelle wiederum 
die erste Magistratsperson der Stadt Chemnitz 
bestimmt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Dresden, am 6. August 1875. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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