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AMÆ 65. Verordnung,
die Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften bei den Wahlen für den Landtag
betreffend;
vom 10. August 1875.
Auf Grund von § 37 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 283 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) und mit Bezug auf § 1 der Verordnung, die in Folge der
neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten Competenz-
verhältnisse betreffend, vom 22. August 1874 (Seite 126 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1874), wird hierdurch noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
daß die in Gemäßheit des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. December 1868 und der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 4. De-
cember 1868 (Seite 1369 fg. und Seite 1378 fg., Abthl. II des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1868) von den Gerichtsämtern zu besorgen gewesenen ver-
waltungsobrigkeitlichen Geschäfte nunmehr von den Amtshauptmannschaften, beziehentlich
unter Mitwirkung des Bezirksausschusses (vergl. § 11 bei A, 2 des oben angezogenen
Gesetzes vom 21. April 1873), zu erledigen sind.
Dresden, am 10. August 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
66. Verordnung,
die Veranstaltung von Ergänzungswahlen für die zweite Kammer der Stände-
versammlung betreffend;
vom 11. August 1875.
Naoch § 115 der Verfassungsurkunde sind im laufenden Jahre die Stände des Landes
zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungs-
wahlen für die zweite Kammer, und zwar in den nachbenannten Wahlkreisen, vorzunehmen:
im 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 3. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, in der Stadt Zwickan, im 4., 6., 7., S., 10., 13., 14., 17., 18., 20., 22.