Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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städtischen Wahlkreise, sowie im 3., S., 12., 13., 17., 22., 23., 25., 26., 28., 
32, 34., 37., 38., 39., 43., 45. Wahlkreise des platten Landes. 
Hierbei wird, anlangend die Wahlkreise 8, 12, 22, 23, 25, 26, 28, 43, 45 des 
platten Landes in Verfolg der Aufhebung der Gerichtsämter Schönfeld, Rötha, Lausigk, 
Geringswalde, Schöneck, Hartha und Königswartha (Seite 207 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873; Seite 73 fg. und Seite 335 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1874 und Seite 161 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1875) hierdurch angeordnet, daß bei der bevorstehenden Wahl in 
und mit den eben bezeichneten Wahlkreisen alle diejenigen Ortschaften, aber auch nur 
diejenigen Ortschaften zu wählen haben, welche diesen Wahlkreisen vor Aufhebung der 
genannten Gerichtsämter nach Maßgabe des damaligen Bestandes der in der Beilage 
der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 1868, die Wahlen für 
den Landtag betreffend, vom 4. December 1868 (Seite 1383 fg., Abth. II des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) aufgeführten Gerichtsamtsbezirke zugehört 
haben. 
In Gemäßheit § 22 des angezogenen Gesetzes, die Wahlen für den Landtag be- 
treffend, vom 3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) werden nun die hierbei betheiligten Behörden angewiesen, die 
zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen 
den 14. September 1875 
stattzufinden. 
Dresden, am 11. August 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
— 
  
67. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen 
zur zweiten Kammer betreffend; 
vom 12., August 1875. 
Nechdem durch Verordnung vom 11. dieses Monats die Vornahme der Ergänzungs- 
wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das 
Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag 
1875. 43
	        
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