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städtischen Wahlkreise, sowie im 3., S., 12., 13., 17., 22., 23., 25., 26., 28.,
32, 34., 37., 38., 39., 43., 45. Wahlkreise des platten Landes.
Hierbei wird, anlangend die Wahlkreise 8, 12, 22, 23, 25, 26, 28, 43, 45 des
platten Landes in Verfolg der Aufhebung der Gerichtsämter Schönfeld, Rötha, Lausigk,
Geringswalde, Schöneck, Hartha und Königswartha (Seite 207 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873; Seite 73 fg. und Seite 335 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1874 und Seite 161 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1875) hierdurch angeordnet, daß bei der bevorstehenden Wahl in
und mit den eben bezeichneten Wahlkreisen alle diejenigen Ortschaften, aber auch nur
diejenigen Ortschaften zu wählen haben, welche diesen Wahlkreisen vor Aufhebung der
genannten Gerichtsämter nach Maßgabe des damaligen Bestandes der in der Beilage
der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 1868, die Wahlen für
den Landtag betreffend, vom 4. December 1868 (Seite 1383 fg., Abth. II des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) aufgeführten Gerichtsamtsbezirke zugehört
haben.
In Gemäßheit § 22 des angezogenen Gesetzes, die Wahlen für den Landtag be-
treffend, vom 3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) werden nun die hierbei betheiligten Behörden angewiesen, die
zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen
den 14. September 1875
stattzufinden.
Dresden, am 11. August 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
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67. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen
zur zweiten Kammer betreffend;
vom 12., August 1875.
Nechdem durch Verordnung vom 11. dieses Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das
Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
1875. 43