Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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70 Verordnung, 
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande 
betreffend; 
vom 14. August 1875. 
Die Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und 
Schulen der Erblande betreffend, vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), wird, in Rücksicht auf bevorstehende Aender- 
ungen im Kassen= und Rechnungswesen des Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts zugleich zu weiterer Ausführung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, 
vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1873) mit Allerhöchster Genehmigung abgeändert, wie folgt: 
& 1. Die Etats der katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, §§ 14 und 16 
der Verordnung vom 12. October 1841, § 16, Absatz 3 der Verordnung vom 25. August 
1874 (Seite 165 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), sind bis zum 
30. November des dem Etat-Jahre vorhergehenden Jahres, für das Jahr 1876 bis 
zum 30. November des laufenden Jahres, die Verzeichnisse in § 17 der Verordnung 
vom 12. October 1841, welche in den Städten mit Revidirter Städteordnung von den 
Stadträthen, für die übrigen Gemeinden von den Amtshauptmannschaften zu führen 
sind, im Monat October jeden Jahres dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts einzusenden. Von diesen Verzeichnissen ist an Orten, an welchen katholische 
Schulen bestehen, gleichzeitig mit der Einsendung an das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts, Abschrift an den katholischen Schulvorstand abzugeben. 
#J#2. Von dem Schulvorstande jeder katholischen Schule der Erblande ist behufs 
der von der betreffenden Schulgemeinde für ihr Schulwesen nach § 3, a der Verordnung 
vom 12. October 1841 und § 7 des Gesetzes vom 26. April 1873 aufzubringenden 
Anlagen auf Grund des Verzeichnisses in § 17 der Verordnung vom 12. October 1841 
die Quote festzustellen, nach welcher die Anlagepflichtigen von jeder Mark der Gewerbe- 
und Personalsteuer, § 2 der Verordnung vom 12. October 1841, zu den Schulanlagen 
ihres Schulbezirks beizutragen haben, und dem Ortssteuer-Einnehmer, in Städten den 
Stadträthen, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, zur Einhebung anzuzeigen. 
Die eingehobenen Schulanlagen nebst Berechnung sind von den Ortssteuer-Ein- 
nehmern, beziehentlich den Stadträthen, unmittelbar an den Schulvorstand 
abzuliefern. 
Die Ablieferung hat spätestens vier Wochen nach dem Zahlungstermine (vergl. § 3) 
zu erfolgen.
	        
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