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Annahme des Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet, die Entfremdung oder den Ver—
lust mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen bei der Leihhausexpedition angezeigt
hat, daß die sofortige Erkennung der Sache dadurch möglich wurde und wenn Letztere
in unveränderter Gestalt zum Versatze gelangt ist.
Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das Pfand ohne
Entgelt zurück.
In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht statt.
Es soll aber Derjenige, welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Be—
stärkung als Eigenthümer legitimirt, das Pfand gegen Berichtigung der Forderungen
des Leihhauses oder im Falle das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den
Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten.
Es wird aber in allen den vorgedachten Fällen mit Ausantwortung des Pfandes,
beziehentlich des Ueberschusses so lange Anstand genommen, bis nach Maßgabe dieser
Leihhaus-Ordnung der Verpfänder weder auf das Eine, noch auf das Andere Ansprüche
weiter zu erheben berechtigt ist; es müßte denn der Eigenthümer nach Ermessen des
Ausschusses ausreichende Sicherheit bestellen.
Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen angezeigten Effecten wird von der
Leihhausexpedition ein besonderes Buch gehalten werden und für jeden Eintrag darin
eine Gebühr von 10 Pfennigen bis 1 Mark je nach der Wichtigkeit des Gegenstands
erhoben.
§ 26. Ein Verbot gegen Ausantwortung von Pfändern oder des Ueberschusses
aus deren Erlöse oder Hilfsvollstreckung in Eines von Beiden ist ebensowenig zulässig,
als die Forderung unentgeltlicher Herausgabe eines Pfandes.
§ 27. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Anstalt
nicht verbunden, das Pfand zur Concursmasse einzuliefern und ihre Forderung beim
Creditwesen zu liquidiren; vielmehr hat der Concurs dasselbe, wie jeder andere Inhaber
eines Pfandscheins, gegen die Gebühr auszulösen.
§6#28. Entstehen wegen versetzter Pfänder Streitigkeiten zwischen den Leihhaus-
beamten und den Versetzern, so hat der Ausschußvorstand durch Verhandlungen mit den
Betheiligten auf deren Beilegung hinzuwirken und dieselben in den dazu geeigneten
Fällen zu bescheiden, ohne daß damit die Betretung des Rechtswegs abgeschnitten
werden soll.
Die Versteigerung verpfändeter Sachen nach Maßgabe der Leihhaus-Ordnung, sowie
deren Ausantwortung an die Ersteher kann durch einen Widerspruch oder ein Rechts-
mittel oder durch eine darauf gegründete gerichtliche Verfügung nicht verhindert oder
aufgehoben werden.